DIE SATZUNG
der RuneQuest Gesellschaft e.V.

§ 1) Name und Sitz
1  Der Verein führt den Namen „RuneQuest-Gesellschaft e.V.“.
2  Sitz des Vereins ist Bremen.

§ 2) Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der auf dem Basic-Role-Playing basierenden Spielen und deren Hintergrundwelten, so wie der Hintergrundwelt Glorantha und dessen Spielsystemen; weiterhin die Beschäftigung mit den historischen, mythologischen und ethnologischen Grundlagen des Fantasy-Rollenspiels. Er veranstaltet dazu Spielerteffen, veröffentlicht Publikationen, nimmt zu Regel- und Hintergrundfragen Stellung und trifft weitere zur Erreichung des Vereinszwecks geeignete Maßnahmen.

§ 3) Gemeinnützigkeit
Der Verein produziert eigene Produkte, vertreibt Spielmaterialien und veranstaltet Spielertreffen im eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Diese Umsätze werden gemäß dem Umsatzsteuergesetz, dem Körperschaftssteuergesetz und Gewerbesteuergesetz ordnungsgemäß bei Finanzamt Bremen versteuert. Der Verein ist hierbei nicht gewinnorientiert sondern arbeitet nach ökonomischen Grundsätzen. Es findet keinerlei Gewinnabführung an Zweite statt, da Gewinne ausschließlich für Aufwendungen neuer Projekte dienen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4) Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endete am 31.12 1991.

§ 5) Mitgliedschaft
1   Mitgliedschaft des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
2  Ãœber den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die schriftliche Benachrichtigung des Vorstandes.
(3) Die Mitgliedschaft endet
(a) mit dem Tode des Mitgliedes,
(b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig,
(c) durch Ausschluß aus dem Verein
4  Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen,
5  wenn ein Mitglied dem Verein zwei Jahresbeiträge schuldet. Der Verein behält sich das Recht vor, die ausstehenden Beiträge vom ehemaligen Mitglied einzutreiben.

§ 6) Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§ 7) Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
(3) Mitgliedern, die der Wahl des Vorstandes nicht persönlich beiwohnen können, steht es frei, ihre Stimme einem der anwesenden Mitglieder zu übertragen. Jedem Mitglied kann nicht mehr als eine zusätzliche Stimme so übertragen werden. Als Nachweis der Übertragung des Stimmrechts genügt eine schriftliche, unterzeichnete Ermächtigung des vertretenen Mitglieds, die dem Wahlleiter vor Beginn der Wahl vom vertretenden Mitglied vorgelegt werden muß.

§ 8) Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist in jedem zweiten Kalenderjahr vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladefrist von 4 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief oder Veröffentlichung im Vereinsmagazin einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
b) Wahl des Vorstandes,
c) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
d) Beschlüsse über Satzungsänderung oder Vereinsauflösung.
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet ist.

§ 9) Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 10) Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Spielemuseum Hamburg, das es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Stand: Mai 2002